Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2009,
Paragraph eins
01.11.2009
29.12.2011
Zahlungsinstitute haben entsprechend der Anlagen A1 und A1a insbesondere Informationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung, zu Pflichtangaben des Anhangs und ebenso Informationen über Kreditgewährungen (Paragraph 5, Absatz 5, ZaDiG), die Sicherung der Kundengelder (Paragraph 17, ZaDiG) und über die organisatorischen Anforderungen unter Einschluss von zahlungsdienstgeschäftlichen und zahlungsdienstbetrieblichen Risken (Paragraph 19, ZaDiG) zu übermitteln. Zahlungsinstitute haben die Daten zu den Anlagen A1 und A1a unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.