Bundesrecht konsolidiert

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Badegewässerverordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Badegewässerverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 349/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

30.10.2009

Außerkrafttretensdatum

10.07.2013

Abkürzung

BGewV

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

2. Abschnitt
Qualität und Bewirtschaftung der Badegewässer

Überwachung der Badegewässer durch die Bezirksverwaltungsbehörden

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Überwachung der Badegewässer an den Badestellen umfasst:
    1. Ziffer eins
      Sichtkontrolle auf Verschmutzungen wie teerhaltige Rückstände, Glas, Plastik, Gummi oder andere Abfälle,
    2. Ziffer 2
      Messungen hinsichtlich der Parameter Sichttiefe, pH-Wert und Sauerstoffsättigung (Anlage 1 Spalte A),
    3. Ziffer 3
      Untersuchungen von Wasserproben hinsichtlich der Parameter Intestinale Enterokokken und Escherichia coli (Anlage 1 Spalte A),
    4. Ziffer 4
      Untersuchungen auf Phytoplankton, wenn das Badegewässerprofil auf eine Tendenz zur Massenvermehrung hindeutet, und
    5. Ziffer 5
      geeignete Überwachung zur rechtzeitigen Erkennung von Gesundheitsgefahren, wenn das Badegewässerprofil auf ein Potenzial für eine Massenvermehrung von Cyanobakterien hindeutet.
  2. Absatz 2,Die Probenahme bei der Überwachung der Parameter Intestinale Enterokokken und Escherichia coli (Anlage 1 Spalte A) hat im Übergangszeitraum gemäß Anlage 2 und mit Beginn der Badesaison 2013 gemäß Anlage 3 zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die nach den Regeln für den Umgang mit Proben (Anlage 4) entnommenen, transportierten und gelagerten Wasserproben sind mit Begleitdaten (Anlage 5) zu versehen.
  4. Absatz 4,Die Eignung des Wassers von Badegewässern für Badezwecke ist von den beauftragten Sachverständigen der Hygiene unter Berücksichtigung des Ortsbefundes und der Gesamtheit der zu überwachenden und untersuchten Parameter zu beurteilen.
  5. Absatz 5,Entspricht das Wasser einer einzelnen Probe einer Badestelle nicht den in Anlage 6 enthaltenen Grenzwerten, hat der Sachverständige der Hygiene ehestmöglich eine Nachkontrolle durchzuführen. Ergibt die Nachkontrolle eine neuerliche Grenzwertüberschreitung, hat dieser mit Bezug auf Paragraph 10 a, des Bäderhygienegesetzes unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen. Der wasserhygienischen Beurteilung ist eine Mitteilung darüber anzuschließen, welche Ursachen aus der Sicht des Sachverständigen der Hygiene für die Nichteinhaltung der Anforderungen verantwortlich sein können.
  6. Absatz 6,Ergibt sich bei der Beurteilung gemäß Absatz 5, eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit der Badenden, so hat der Sachverständige der Hygiene dies unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Landeshauptmann mitzuteilen.
  7. Absatz 7,Beginnend mit der Badesaison 2013 hat der Sachverständige der Hygiene im Fall einer kurzzeitigen Verschmutzung eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen, um sicherzustellen, dass das Verschmutzungsereignis beendet ist. Ist beabsichtigt, eine während einer kurzzeitigen Verschmutzung genommene Probe außer Acht zu lassen, ist innerhalb von sieben Tagen nach festgestelltem Ende der kurzzeitigen Verschmutzung eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen; dies ist jedoch nur ein Mal pro Badesaison zulässig.
  8. Absatz 8,Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die sich aus der Überwachung ergebenden Daten in elektronischer Form an Hand des in Anlage 7 angeführten Datenerfassungsblattes zu erfassen und mit einem Bericht über Beanstandungen, deren Ursachen sowie die getroffenen Bewirtschaftungsmaßnahmen dem Landeshauptmann zu übermitteln.

Im RIS seit

17.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2013

Gesetzesnummer

20006509

Dokumentnummer

NOR40111320

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