(5)Absatz 5,Entspricht das Wasser einer einzelnen Probe einer Badestelle nicht den in Anlage 6 enthaltenen Grenzwerten, hat der Sachverständige der Hygiene ehestmöglich eine Nachkontrolle durchzuführen. Ergibt die Nachkontrolle eine neuerliche Grenzwertüberschreitung, hat dieser mit Bezug auf § 10a des Bäderhygienegesetzes unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen. Der wasserhygienischen Beurteilung ist eine Mitteilung darüber anzuschließen, welche Ursachen aus der Sicht des Sachverständigen der Hygiene für die Nichteinhaltung der Anforderungen verantwortlich sein können.Entspricht das Wasser einer einzelnen Probe einer Badestelle nicht den in Anlage 6 enthaltenen Grenzwerten, hat der Sachverständige der Hygiene ehestmöglich eine Nachkontrolle durchzuführen. Ergibt die Nachkontrolle eine neuerliche Grenzwertüberschreitung, hat dieser mit Bezug auf Paragraph 10 a, des Bäderhygienegesetzes unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen. Der wasserhygienischen Beurteilung ist eine Mitteilung darüber anzuschließen, welche Ursachen aus der Sicht des Sachverständigen der Hygiene für die Nichteinhaltung der Anforderungen verantwortlich sein können.