Bundesrecht konsolidiert

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Badegewässerverordnung § 5

Kurztitel

Badegewässerverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 349/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 202/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

11.07.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BGewV

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 14.

Text

2. Abschnitt
Qualität und Bewirtschaftung der Badegewässer

Überwachung der Badegewässer durch die Bezirksverwaltungsbehörden

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Überwachung der Badegewässer an den Badestellen umfasst:
    1. Ziffer eins
      Sichtkontrolle auf Verschmutzungen wie teerhaltige Rückstände, Glas, Plastik, Gummi oder andere Abfälle (Anlage 6),
    2. Ziffer 2
      Messungen hinsichtlich der Parameter Sichttiefe, pH-Wert und Sauerstoffsättigung (Anlage 6),
    3. Ziffer 3
      Untersuchungen von Wasserproben hinsichtlich der Parameter Intestinale Enterokokken und Escherichia coli (Anlage 1 und Anlage 6),
    4. Ziffer 4
      Untersuchungen auf Phytoplankton um festzustellen, ob deren Vorhandensein akzeptiert werden kann und um die Gefahren für die Gesundheit zu bestimmen (Anlage 6) und
    5. Ziffer 5
      geeignete Überwachung von Cyanobakterien zur rechtzeitigen Erkennung von Gesundheitsgefahren (Anlage 6).
  2. Absatz 2,Die Probenahme bei der Überwachung der Parameter Intestinale Enterokokken und Escherichia coli (Anlage 1 Spalte A) hat im Übergangszeitraum gemäß Anlage 2 und mit Beginn der Badesaison 2013 gemäß Anlage 3 zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die nach den Regeln für den Umgang mit Proben (Anlage 4) entnommenen, transportierten und gelagerten Wasserproben sind mit Begleitdaten (Anlage 5) zu versehen.
  4. Absatz 4,Die Eignung des Wassers von Badegewässern für Badezwecke ist von den beauftragten Sachverständigen der Hygiene (Absatz 9,) unter Berücksichtigung des Ortsbefundes und der Gesamtheit der zu überwachenden Parameter (Anlage 6) zu beurteilen.
  5. Absatz 5,Entspricht das Wasser einer einzelnen Probe einer Badestelle nicht den in Anlage 6 enthaltenen Grenzwerten, hat der Sachverständige der Hygiene ehestmöglich eine Nachkontrolle durchzuführen. Ergibt die Nachkontrolle eine neuerliche Grenzwertüberschreitung, hat dieser mit Bezug auf Paragraph 10 a, des Bäderhygienegesetzes unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen. Der wasserhygienischen Beurteilung ist eine Mitteilung darüber anzuschließen, welche Ursachen aus der Sicht des Sachverständigen der Hygiene für die Nichteinhaltung der Anforderungen verantwortlich sein können.
  6. Absatz 6,Ergibt sich bei der Beurteilung gemäß Absatz 5, eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit der Badenden, so hat der Sachverständige der Hygiene dies unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Landeshauptmann mitzuteilen.
  7. Absatz 7,Beginnend mit der Badesaison 2013 hat der Sachverständige der Hygiene im Fall einer kurzzeitigen Verschmutzung eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen, um sicherzustellen, dass das Verschmutzungsereignis beendet ist. Ist beabsichtigt, eine während einer kurzzeitigen Verschmutzung genommene Probe außer Acht zu lassen, ist innerhalb von sieben Tagen nach festgestelltem Ende der kurzzeitigen Verschmutzung eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen; dies ist jedoch nur ein Mal pro Badesaison zulässig.
  8. Absatz 8,Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die sich aus der Überwachung ergebenden Daten in elektronischer Form an Hand des in Anlage 7 angeführten Datenerfassungsblattes zu erfassen und mit einem Bericht über Beanstandungen, deren Ursachen sowie die getroffenen Bewirtschaftungsmaßnahmen dem Landeshauptmann zu übermitteln.
  9. Absatz 9,Zur Überwachung der Badegewässer haben die Bezirksverwaltungsbehörden folgende Sachverständige der Hygiene heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      Burgenland: das Institut für medizinische Mikrobiologie und Hygiene der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) in Wien oder das Institut für medizinische Mikrobiologie und Hygiene der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) in Graz,
    2. Ziffer 2
      Kärnten: die Lebensmitteluntersuchungsanstalt Kärnten,
    3. Ziffer 3
      Niederösterreich: das Institut für medizinische Mikrobiologie und Hygiene der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) in Wien oder das Institut für medizinische Mikrobiologie und Hygiene der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) in Graz,
    4. Ziffer 4
      Oberösterreich: das Institut für Hydroanalytik der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) in Linz,
    5. Ziffer 5
      Salzburg: das Institut für Lebensmittelsicherheit der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) in Innsbruck,
    6. Ziffer 6
      Steiermark: das Institut für medizinische Mikrobiologie und Hygiene der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) in Graz,
    7. Ziffer 7
      Tirol: das Institut für Lebensmittelsicherheit der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) in Innsbruck,
    8. Ziffer 8
      Vorarlberg: das Institut für Umwelt und Lebensmittelsicherheit des Landes Vorarlberg,
    9. Ziffer 9
      Wien: die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle der Stadt Wien MA 39 IFUM–Labors für Umweltmedizin.

Im RIS seit

15.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

20006509

Dokumentnummer

NOR40153281

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