Bundesrecht konsolidiert

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Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 272/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 119/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.04.2020

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022

Index

27/01 Rechtsanwälte
27/02 Notare
27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Prüfungswerber haben folgende Gebühr (Justizverwaltungsgebühr) an das zuständige Oberlandesgericht zu entrichten:
    1. Ziffer eins
      Vor Einbringung eines Antrags auf Prüfung der Gleichwertigkeit
      170 Euro;
    2. Ziffer 2
      vor Einholung eines Gutachtens eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren (Paragraph 3, Absatz 3, ABAG) über entsprechende Vorschreibung je Gutachten
      146 Euro;
    3. Ziffer 3
      vor Einbringung eines Antrags auf Zulassung
      1. Litera a
        zur Ergänzungsprüfung nach Paragraph 5, ABAG
        451 Euro;
      2. Litera b
        zu einer Teilprüfung der Notariatsprüfung
        480 Euro;
      3. Litera c
        zur Rechtsanwaltsprüfung, zur Eignungsprüfung nach dem EIRAG oder einer Prüfung nach Paragraph 13, ABAG
        695 Euro;
      4. Litera d
        zur Rechtsanwaltsprüfung nach Artikel römisch fünf, Ziffer 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1993,
        380 Euro;
      5. Litera e
        zur Ergänzungsprüfung nach Paragraph 12, Ziffer eins, 2, 4, oder 5 ABAG
        138 Euro.
  2. Absatz 2,Im Fall der Wiederholung einer der in Absatz eins, Ziffer 3, angeführten Prüfungen ist die Prüfungsgebühr neuerlich zu entrichten.
  3. Absatz 3,Bei Nichtzulassung zur Prüfung oder im Fall eines spätestens vor Beginn der schriftlichen oder – in Fällen, in denen kein schriftlicher Prüfungsteil vorgesehen ist – mündlichen Prüfung bzw. der Ergänzungsprüfung erklärten Rücktritts des Prüfungswerbers ist die Prüfungsgebühr zurückzuzahlen.

Im RIS seit

27.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2022

Gesetzesnummer

20006425

Dokumentnummer

NOR40221757

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