Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 272/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

27/01 Rechtsanwälte
27/02 Notare
27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Prüfungswerber haben folgende Gebühr (Justizverwaltungsgebühr) an das zuständige Oberlandesgericht zu entrichten:
    1. Ziffer eins
      Vor Einbringung eines Antrags auf Prüfung der Gleichwertigkeit
      140 Euro;
    2. Ziffer 2
      vor Einholung eines Gutachtens eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren (Paragraph 3, Absatz 3, ABAG) über entsprechende Vorschreibung je Gutachten
      120 Euro;
    3. Ziffer 3
      vor Erhebung einer Berufung gegen die Entscheidung des Präses der Ausbildungsprüfungskommission (Paragraph 4, Absatz eins, ABAG)
      300 Euro;
    4. Ziffer 4
      vor Einbringung eines Antrags auf Zulassung
      1. Litera a
        zur Ergänzungsprüfung nach Paragraph 5, ABAG
        370 Euro;
      2. Litera b
        zu einer Teilprüfung der Notariatsprüfung
        470 Euro;
      3. Litera c
        zur Rechtsanwaltsprüfung, zur Eignungsprüfung nach dem EIRAG oder einer Prüfung nach Paragraph 13, ABAG
        680 Euro;
      4. Litera d
        zur Rechtsanwaltsprüfung nach Artikel römisch fünf, Ziffer 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1993,
        371 Euro;
      5. Litera e
        zur Ergänzungsprüfung nach Paragraph 12, Ziffer eins, 2, 4, oder 5 ABAG
        135 Euro.
  2. Absatz 2,Im Fall der Wiederholung einer der in Absatz eins, Ziffer 4, angeführten Prüfungen ist die Prüfungsgebühr neuerlich zu entrichten.
  3. Absatz 3,Bei Nichtzulassung zur Prüfung oder im Fall eines spätestens vor Beginn der schriftlichen oder – in Fällen, in denen kein schriftlicher Prüfungsteil vorgesehen ist – mündlichen Prüfung bzw. der Ergänzungsprüfung erklärten Rücktritts des Prüfungswerbers ist die Prüfungsgebühr zurückzuzahlen.

Im RIS seit

17.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2014

Gesetzesnummer

20006425

Dokumentnummer

NOR40109657

Navigation im Suchergebnis