Bundesrecht konsolidiert

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DAC-Verordnung „Leithaberg“ § 3

Kurztitel

DAC-Verordnung „Leithaberg“

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 252/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 191/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

24.06.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Paragraph 3,

Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Leithaberg DAC“ ist im Weinbaugebiet Leithaberg herzustellen und abzufüllen. Eine Herstellung und Abfüllung außerhalb des Weinbaugebietes darf nur mit Genehmigung des Regionalen Weinkomitees Burgenland erfolgen. Eine solche Genehmigung kann dann erteilt werden, wenn die Weingärten des Herstellers im Weinbaugebiet Leithaberg liegen.

Im RIS seit

26.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023

Gesetzesnummer

20006414

Dokumentnummer

NOR40253615

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2009/252/P3/NOR40253615

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