DAC-Verordnung „Leithaberg“
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2023,
BG
Paragraph 3
24.06.2023
80/03 Weinrecht
Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Leithaberg DAC“ ist im Weinbaugebiet Leithaberg herzustellen und abzufüllen. Eine Herstellung und Abfüllung außerhalb des Weinbaugebietes darf nur mit Genehmigung des Regionalen Weinkomitees Burgenland erfolgen. Eine solche Genehmigung kann dann erteilt werden, wenn die Weingärten des Herstellers im Weinbaugebiet Leithaberg liegen.
26.06.2023
20006414
NOR40253615