Kurztitel

DAC-Verordnung „Leithaberg“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

24.06.2023

Index

80/03 Weinrecht

Text

Paragraph 3,

Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Leithaberg DAC“ ist im Weinbaugebiet Leithaberg herzustellen und abzufüllen. Eine Herstellung und Abfüllung außerhalb des Weinbaugebietes darf nur mit Genehmigung des Regionalen Weinkomitees Burgenland erfolgen. Eine solche Genehmigung kann dann erteilt werden, wenn die Weingärten des Herstellers im Weinbaugebiet Leithaberg liegen.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023

Gesetzesnummer

20006414

Dokumentnummer

NOR40253615