Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
DAC-Verordnung „Leithaberg“
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
31.07.2009
Außerkrafttretensdatum
23.06.2023
Index
80/03 Weinrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Leithaberg-DAC“ ist im Weinbaugebiet Leithaberg herzustellen und abzufüllen. Eine Herstellung und Abfüllung außerhalb des Weinbaugebietes darf nur mit Genehmigung des Bundesamtes für Weinbau in Eisenstadt nach Anhörung des Regionalen Weinkomitees Burgenland erfolgen. Eine solche Genehmigung kann insbesondere dann erteilt werden, wenn die Weingärten des Herstellers im Weinbaugebiet Leithaberg gelegen sind. Auf Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren sind Herkunftsort, Grundstücksnummer(n) und Fläche(n) anzuführen. Weiters sind dem Regionalen Weinkomitee Burgenland als Nachweis der Bewirtschaftung von Weingärten im Weinbaugebiet Leithaberg Pachtverträge oder Grundbuchauszüge vorzulegen.
Im RIS seit
03.09.2009
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023
Gesetzesnummer
20006414
Dokumentnummer
NOR40108988