Bundesrecht konsolidiert

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DAC-Verordnung „Leithaberg“ § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

DAC-Verordnung „Leithaberg“

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 252/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

31.07.2009

Außerkrafttretensdatum

23.06.2023

Index

80/03 Weinrecht

Text

Paragraph 3,

Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Leithaberg-DAC“ ist im Weinbaugebiet Leithaberg herzustellen und abzufüllen. Eine Herstellung und Abfüllung außerhalb des Weinbaugebietes darf nur mit Genehmigung des Bundesamtes für Weinbau in Eisenstadt nach Anhörung des Regionalen Weinkomitees Burgenland erfolgen. Eine solche Genehmigung kann insbesondere dann erteilt werden, wenn die Weingärten des Herstellers im Weinbaugebiet Leithaberg gelegen sind. Auf Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren sind Herkunftsort, Grundstücksnummer(n) und Fläche(n) anzuführen. Weiters sind dem Regionalen Weinkomitee Burgenland als Nachweis der Bewirtschaftung von Weingärten im Weinbaugebiet Leithaberg Pachtverträge oder Grundbuchauszüge vorzulegen.

Im RIS seit

03.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023

Gesetzesnummer

20006414

Dokumentnummer

NOR40108988

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2009/252/P3/NOR40108988

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