DAC-Verordnung „Leithaberg“
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2009,
BG
Paragraph 3,
31.07.2009
23.06.2023
80/03 Weinrecht
Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Leithaberg-DAC“ ist im Weinbaugebiet Leithaberg herzustellen und abzufüllen. Eine Herstellung und Abfüllung außerhalb des Weinbaugebietes darf nur mit Genehmigung des Bundesamtes für Weinbau in Eisenstadt nach Anhörung des Regionalen Weinkomitees Burgenland erfolgen. Eine solche Genehmigung kann insbesondere dann erteilt werden, wenn die Weingärten des Herstellers im Weinbaugebiet Leithaberg gelegen sind. Auf Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren sind Herkunftsort, Grundstücksnummer(n) und Fläche(n) anzuführen. Weiters sind dem Regionalen Weinkomitee Burgenland als Nachweis der Bewirtschaftung von Weingärten im Weinbaugebiet Leithaberg Pachtverträge oder Grundbuchauszüge vorzulegen.
26.06.2023
20006414
NOR40108988