Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 231/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

18.07.2009

Außerkrafttretensdatum

13.12.2019

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Entzug und Aussetzung der Zulassung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann hat die Zulassung gemäß Artikel 3 Absatz 4, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 854 aus 2004, und Artikel 31 Absatz 2, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, mit Bescheid zu entziehen, wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme gemäß Paragraph 39, LMSVG nicht Folge geleistet wurde und dies entweder zur Abwehr von gesundheitsschädlichen Folgen für die Verbraucher oder zu deren Schutz vor nicht sicheren Waren erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Der Landeshauptmann kann die Zulassung gemäß Artikel 3 Absatz 4, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 854 aus 2004, und Artikel 31 Absatz 2, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aussetzen, wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme gemäß Paragraph 39, LMSVG nicht Folge geleistet wurde und dies entweder zur Abwehr von gesundheitsschädlichen Folgen für die Verbraucher oder zu deren Schutz vor nicht sicheren Waren erforderlich ist und der Lebensmittelunternehmer gewährleisten kann, dass er die Mängel innerhalb der gesetzten Frist behebt.

Im RIS seit

26.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2019

Gesetzesnummer

20006400

Dokumentnummer

NOR40108650

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