(2)Absatz 2,Der Landeshauptmann kann die Zulassung gemäß Artikel 3 Abs. 4 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 und Artikel 31 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aussetzen, wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme gemäß § 39 LMSVG nicht Folge geleistet wurde und dies entweder zur Abwehr von gesundheitsschädlichen Folgen für die Verbraucher oder zu deren Schutz vor nicht sicheren Waren erforderlich ist und der Lebensmittelunternehmer gewährleisten kann, dass er die Mängel innerhalb der gesetzten Frist behebt.Der Landeshauptmann kann die Zulassung gemäß Artikel 3 Absatz 4, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 854 aus 2004, und Artikel 31 Absatz 2, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aussetzen, wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme gemäß Paragraph 39, LMSVG nicht Folge geleistet wurde und dies entweder zur Abwehr von gesundheitsschädlichen Folgen für die Verbraucher oder zu deren Schutz vor nicht sicheren Waren erforderlich ist und der Lebensmittelunternehmer gewährleisten kann, dass er die Mängel innerhalb der gesetzten Frist behebt.