Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung § 5

Kurztitel

Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 231/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 386/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

14.12.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Entzug und Aussetzung der Zulassung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann hat die Zulassung gemäß Artikel 138 Absatz 2, Litera j, der Verordnung (EU) 2017/625 mit Bescheid zu entziehen, wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme gemäß Paragraph 39, LMSVG nicht Folge geleistet wurde und dies entweder zur Abwehr von gesundheitsschädlichen Folgen für die Verbraucher oder zu deren Schutz vor nicht sicheren Waren erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Der Landeshauptmann kann die Zulassung gemäß Artikel 138 Absatz 2, Litera j, der Verordnung (EU) 2017/625 unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aussetzen, wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme gemäß Paragraph 39, LMSVG nicht Folge geleistet wurde und dies entweder zur Abwehr von gesundheitsschädlichen Folgen für die Verbraucher oder zu deren Schutz vor nicht sicheren Waren erforderlich ist und der Lebensmittelunternehmer gewährleisten kann, dass er die Mängel innerhalb der gesetzten Frist behebt.

Im RIS seit

11.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2019

Gesetzesnummer

20006400

Dokumentnummer

NOR40219596

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