(1)Absatz eins,Sind die Anforderungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 erfüllt, hat der Landeshauptmann gemäß Artikel 148 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, ABl. Nr. L 95 vom 7. April 2017, dem Betrieb mit Bescheid die Zulassung zu erteilen. Im Rahmen der Erteilung der Zulassung ist auf Art und Größe des Betriebes Bedacht zu nehmen.Sind die Anforderungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 erfüllt, hat der Landeshauptmann gemäß Artikel 148 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, ABl. Nr. L 95 vom 7. April 2017, dem Betrieb mit Bescheid die Zulassung zu erteilen. Im Rahmen der Erteilung der Zulassung ist auf Art und Größe des Betriebes Bedacht zu nehmen.