Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung § 3

Kurztitel

Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 231/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 386/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

14.12.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Zulassung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Sind die Anforderungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 erfüllt, hat der Landeshauptmann gemäß Artikel 148 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, ABl. Nr. L 95 vom 7. April 2017, dem Betrieb mit Bescheid die Zulassung zu erteilen. Im Rahmen der Erteilung der Zulassung ist auf Art und Größe des Betriebes Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Die Zulassung kann gemäß Artikel 148 Absatz 4, der Verordnung (EU) 2017/625 als bedingte Zulassung mit schriftlichem Bescheid auf drei, höchstens jedoch sechs Monate, im Falle von Fabriks- und Gefrierschiffen höchstens auf 12 Monate befristet werden.
  3. Absatz 3,Die Zulassung ist insbesondere zu befristen, wenn der Lebensmittelunternehmer produktionsbedingt bei Antragsstellung nicht alle Unterlagen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, vorlegen kann.

Schlagworte

Lebensmittelrecht

Im RIS seit

11.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2019

Gesetzesnummer

20006400

Dokumentnummer

NOR40219595

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