Absatz eins,Sind die Anforderungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 erfüllt, hat der Landeshauptmann gemäß Artikel 148 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, ABl. Nr. L 95 vom 7. April 2017, dem Betrieb mit Bescheid die Zulassung zu erteilen. Im Rahmen der Erteilung der Zulassung ist auf Art und Größe des Betriebes Bedacht zu nehmen.