Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hormonverordnung 2009
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
29.01.2025
Außerkrafttretensdatum
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Ausnahmen für therapeutische Behandlungen
§ 3.Paragraph 3,
Ausgenommen vom Verbot gemäß § 2 ist die Anwendung zugelassener Veterinärarzneispezialitäten zur therapeutischen Behandlung unter den in Anhang III genannten Bedingungen bei Nutztieren. Es dürfen gemäß Anhang III nur die in Spalte 1 genannten Stoffe an die in Spalte 2 genannten Tiere zu den in Spalte 3 angegeben Anwendungsgebieten und unter den in Spalte 4 genannten Bedingungen angewendet werden. Ausgenommen vom Verbot gemäß Paragraph 2, ist die Anwendung zugelassener Veterinärarzneispezialitäten zur therapeutischen Behandlung unter den in Anhang römisch drei genannten Bedingungen bei Nutztieren. Es dürfen gemäß Anhang römisch drei nur die in Spalte 1 genannten Stoffe an die in Spalte 2 genannten Tiere zu den in Spalte 3 angegeben Anwendungsgebieten und unter den in Spalte 4 genannten Bedingungen angewendet werden.
Im RIS seit
30.01.2025
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2025
Gesetzesnummer
20006391
Dokumentnummer
NOR40268015