Hormonverordnung 2009
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2025,
römisch fünf
Paragraph 3
29.01.2025
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Ausgenommen vom Verbot gemäß Paragraph 2, ist die Anwendung zugelassener Veterinärarzneispezialitäten zur therapeutischen Behandlung unter den in Anhang römisch drei genannten Bedingungen bei Nutztieren. Es dürfen gemäß Anhang römisch drei nur die in Spalte 1 genannten Stoffe an die in Spalte 2 genannten Tiere zu den in Spalte 3 angegeben Anwendungsgebieten und unter den in Spalte 4 genannten Bedingungen angewendet werden.
30.01.2025
20006391
NOR40268015