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Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 § 9
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 8 am 21.08.2026
§ 10 am 21.08.2026
Alle Fassungen
§ 9 heute
§ 9 gültig ab 18.09.2014
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 228/2014
§ 9 gültig von 01.08.2009 bis 17.09.2014
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 210/2009
zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 228/2014
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
18.09.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
HBV 2009
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Sperre von Anlagen
§ 9.
Paragraph 9,
(1)
Absatz eins,
Die Behörde hat Hebeanlagen zu sperren, wenn
1.
Ziffer eins
sie mangelhaft und nicht betriebssicher sind,
2.
Ziffer 2
sie eine Gefahr oder unzumutbare Belästigung darstellen,
3.
Ziffer 3
sie nicht vorschriftsmäßig überprüft wurden,
4.
Ziffer 4
(Anm.: aufgehoben durch
BGBl. II Nr. 228/2014
)
Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2014,)
5.
Ziffer 5
sie vor der Abnahmeprüfung betrieben werden oder
6.
Ziffer 6
Aufzüge oder Hebeeinrichtungen für Personen nicht der für sie gemäß 3. Abschnitt vorgesehenen sicherheitstechnischen Überprüfung unterzogen wurden oder bei denen die erforderlichen Abhilfemaßnahmen nicht fristgerecht durchgeführt wurden.
(2)
Absatz 2,
Sofern jedoch keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht, kann unter Einräumung einer einmaligen Frist zur Behebung der Mängel von der sofortigen Verhängung einer Sperre abgesehen werden.
Im RIS seit
22.09.2014
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2015
Gesetzesnummer
20006349
Dokumentnummer
NOR40164818
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2009/210/P9/NOR40164818
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