Bundesrecht konsolidiert

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Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 § 9

Kurztitel

Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 210/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 228/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

18.09.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HBV 2009

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Sperre von Anlagen

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die Behörde hat Hebeanlagen zu sperren, wenn
    1. Ziffer eins
      sie mangelhaft und nicht betriebssicher sind,
    2. Ziffer 2
      sie eine Gefahr oder unzumutbare Belästigung darstellen,
    3. Ziffer 3
      sie nicht vorschriftsmäßig überprüft wurden,
    4. Ziffer 4
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2014,)
    5. Ziffer 5
      sie vor der Abnahmeprüfung betrieben werden oder
    6. Ziffer 6
      Aufzüge oder Hebeeinrichtungen für Personen nicht der für sie gemäß 3. Abschnitt vorgesehenen sicherheitstechnischen Überprüfung unterzogen wurden oder bei denen die erforderlichen Abhilfemaßnahmen nicht fristgerecht durchgeführt wurden.
  2. Absatz 2,Sofern jedoch keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht, kann unter Einräumung einer einmaligen Frist zur Behebung der Mängel von der sofortigen Verhängung einer Sperre abgesehen werden.

Im RIS seit

22.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2015

Gesetzesnummer

20006349

Dokumentnummer

NOR40164818

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