Absatz eins,Die Behörde hat Hebeanlagen zu sperren, wenn
- Ziffer einssie mangelhaft und nicht betriebssicher sind,
- Ziffer 2sie eine Gefahr oder unzumutbare Belästigung darstellen,
- Ziffer 3sie nicht vorschriftsmäßig überprüft wurden,
- Ziffer 4Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2014,)
- Ziffer 5sie vor der Abnahmeprüfung betrieben werden oder
- Ziffer 6Aufzüge oder Hebeeinrichtungen für Personen nicht der für sie gemäß 3. Abschnitt vorgesehenen sicherheitstechnischen Überprüfung unterzogen wurden oder bei denen die erforderlichen Abhilfemaßnahmen nicht fristgerecht durchgeführt wurden.