Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.08.2009
Außerkrafttretensdatum
17.09.2014
Abkürzung
HBV 2009
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Sperre von Anlagen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Behörde hat Hebeanlagen zu sperren, wenn
sie mangelhaft und nicht betriebssicher sind,
sie eine Gefahr oder unzumutbare Belästigung darstellen,
sie nicht vorschriftsmäßig überprüft wurden,
sie ohne Beauftragung eines Hebeanlagenwärters oder eines Betreuungsunternehmens betrieben werden,
sie vor der Abnahmeprüfung betrieben werden oder
Aufzüge oder Hebeeinrichtungen für Personen nicht der für sie gemäß 3. Abschnitt vorgesehenen sicherheitstechnischen Überprüfung unterzogen wurden oder bei denen die erforderlichen Abhilfemaßnahmen nicht fristgerecht durchgeführt wurden.
(2)Absatz 2,Sofern jedoch keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht, kann unter Einräumung einer einmaligen Frist zur Behebung der Mängel von der sofortigen Verhängung einer Sperre abgesehen werden.
Im RIS seit
30.07.2009
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2014
Gesetzesnummer
20006349
Dokumentnummer
NOR40107239