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Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 210/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

17.09.2014

Abkürzung

HBV 2009

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Sperre von Anlagen

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die Behörde hat Hebeanlagen zu sperren, wenn
    1. Ziffer eins
      sie mangelhaft und nicht betriebssicher sind,
    2. Ziffer 2
      sie eine Gefahr oder unzumutbare Belästigung darstellen,
    3. Ziffer 3
      sie nicht vorschriftsmäßig überprüft wurden,
    4. Ziffer 4
      sie ohne Beauftragung eines Hebeanlagenwärters oder eines Betreuungsunternehmens betrieben werden,
    5. Ziffer 5
      sie vor der Abnahmeprüfung betrieben werden oder
    6. Ziffer 6
      Aufzüge oder Hebeeinrichtungen für Personen nicht der für sie gemäß 3. Abschnitt vorgesehenen sicherheitstechnischen Überprüfung unterzogen wurden oder bei denen die erforderlichen Abhilfemaßnahmen nicht fristgerecht durchgeführt wurden.
  2. Absatz 2,Sofern jedoch keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht, kann unter Einräumung einer einmaligen Frist zur Behebung der Mängel von der sofortigen Verhängung einer Sperre abgesehen werden.

Im RIS seit

30.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2014

Gesetzesnummer

20006349

Dokumentnummer

NOR40107239

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