Bundesrecht konsolidiert

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Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 § 8

Kurztitel

Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 210/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 228/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

18.09.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HBV 2009

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Meldepflichten und zweckentsprechende Maßnahmen

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass bei wahrgenommenen Mängeln oder Gebrechen die zu deren Behebung zweckentsprechenden Maßnahmen gesetzt werden.
  2. Absatz 2,Wenn derartige Mängel oder Gebrechen die Sicherheit von Personen gefährden können, ist die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu setzen und die weitere Benutzung zu verhindern.
  3. Absatz 3,Unfälle und außergewöhnliche Vorfälle sind unverzüglich der Behörde und der Inspektionsstelle zu melden.
  4. Absatz 4,Wenn die Meldepflichten und zweckentsprechenden Maßnahmen gemäß Absatz eins, nachweislich entsprechend den zutreffenden im Anhang römisch vierzehn der MSV 2010 (bis zu deren Inkrafttreten Anhang 3 der MSV, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,) und/oder im Anhang römisch sechzehn der ASV 2008 verzeichneten harmonisierten Europäischen Normen oder in deren Ermangelung entsprechend den zutreffenden im Anhang römisch siebzehn der ASV 2008 oder im Anhang 2 der vorliegenden Verordnung verzeichneten Normen und technischen Spezifikationen erfolgen, ist davon auszugehen, dass die Meldepflichten und die zweckentsprechenden Maßnahmen in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht vollständig durchgeführt wurden.

Im RIS seit

22.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2015

Gesetzesnummer

20006349

Dokumentnummer

NOR40164817

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