Kurztitel

Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

18.09.2014

Text

Meldepflichten und zweckentsprechende Maßnahmen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass bei wahrgenommenen Mängeln oder Gebrechen die zu deren Behebung zweckentsprechenden Maßnahmen gesetzt werden.
  2. Absatz 2,Wenn derartige Mängel oder Gebrechen die Sicherheit von Personen gefährden können, ist die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu setzen und die weitere Benutzung zu verhindern.
  3. Absatz 3,Unfälle und außergewöhnliche Vorfälle sind unverzüglich der Behörde und der Inspektionsstelle zu melden.
  4. Absatz 4,Wenn die Meldepflichten und zweckentsprechenden Maßnahmen gemäß Absatz eins, nachweislich entsprechend den zutreffenden im Anhang römisch vierzehn der MSV 2010 (bis zu deren Inkrafttreten Anhang 3 der MSV, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,) und/oder im Anhang römisch sechzehn der ASV 2008 verzeichneten harmonisierten Europäischen Normen oder in deren Ermangelung entsprechend den zutreffenden im Anhang römisch siebzehn der ASV 2008 oder im Anhang 2 der vorliegenden Verordnung verzeichneten Normen und technischen Spezifikationen erfolgen, ist davon auszugehen, dass die Meldepflichten und die zweckentsprechenden Maßnahmen in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht vollständig durchgeführt wurden.