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Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 210/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

17.09.2014

Abkürzung

HBV 2009

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Meldepflichten und zweckentsprechende Maßnahmen

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Der Hebeanlagenwärter oder das beauftragte Betreuungsunternehmen haben wahrgenommene Mängel oder Gebrechen, die nicht sofort behoben werden können, unverzüglich dem Betreiber zu melden und zweckentsprechende Maßnahmen zu setzen.
  2. Absatz 2,Wenn derartige Mängel oder Gebrechen die Sicherheit von Personen gefährden können, ist die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu setzen und die weitere Benutzung zu verhindern.
  3. Absatz 3,Unfälle und außergewöhnliche Vorfälle sind unverzüglich der Behörde, dem Betreiber und der Inspektionsstelle zu melden.
  4. Absatz 4,Wenn die Meldepflichten und zweckentsprechenden Maßnahmen gemäß Absatz eins, nachweislich entsprechend den zutreffenden im Anhang römisch vierzehn der MSV 2010 (bis zu deren Inkrafttreten Anhang 3 der MSV, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,) und/oder im Anhang römisch sechzehn der ASV 2008 verzeichneten harmonisierten Europäischen Normen oder in deren Ermangelung entsprechend den zutreffenden im Anhang römisch siebzehn der ASV 2008 oder im Anhang 2 der vorliegenden Verordnung verzeichneten Normen und technischen Spezifikationen erfolgen, ist davon auszugehen, dass die Meldepflichten und die zweckentsprechenden Maßnahmen in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht vollständig durchgeführt wurden.

Im RIS seit

30.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2014

Gesetzesnummer

20006349

Dokumentnummer

NOR40107238

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