Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
01.08.2009
Außerkrafttretensdatum
17.09.2014
Abkürzung
HBV 2009
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Betreuungsunternehmen
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsBetreuungsunternehmen für Hebeanlagen haben in technischer, organisatorischer und personeller Hinsicht die für die Betreuung der betreffenden Hebeanlage notwendigen Voraussetzungen zu erfüllen.
(2)Absatz 2Die technischen Einrichtungen des Fernüberwachungssystems müssen durch eine auf dem Fachgebiet „Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge“ gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002, akkreditierte Prüfstelle überprüft worden sein und hierüber muss von ihr eine Bescheinigung über die Eignung ausgestellt worden sein. Nach jeder Änderung der technischen Einrichtungen des Fernüberwachungssystems sowie jedenfalls längstens nach fünf Jahren ist eine neuerliche Überprüfung samt Bescheinigung vornehmen zu lassen. Die Bescheinigung über die Eignung oder die entsprechenden Zulassungsangaben für das Fernüberwachungssystem sind dem Aufzugsbuch bzw. dem Hebeanlagenbuch beizufügen.Die technischen Einrichtungen des Fernüberwachungssystems müssen durch eine auf dem Fachgebiet „Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge“ gemäß dem Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2002,, akkreditierte Prüfstelle überprüft worden sein und hierüber muss von ihr eine Bescheinigung über die Eignung ausgestellt worden sein. Nach jeder Änderung der technischen Einrichtungen des Fernüberwachungssystems sowie jedenfalls längstens nach fünf Jahren ist eine neuerliche Überprüfung samt Bescheinigung vornehmen zu lassen. Die Bescheinigung über die Eignung oder die entsprechenden Zulassungsangaben für das Fernüberwachungssystem sind dem Aufzugsbuch bzw. dem Hebeanlagenbuch beizufügen. (3)Absatz 3Wenn die zutreffenden im Anhang XIV der MSV 2010 (bis zu deren Inkrafttreten Anhang 3 der MSV, BGBl. Nr. 306/1994) und/oder im Anhang XVI der ASV 2008 verzeichneten harmonisierten Europäischen Normen oder in deren Ermangelung die zutreffenden im Anhang XVII der ASV 2008 oder im Anhang 2 der vorliegenden Verordnung verzeichneten Normen und technischen Spezifikationen nachweislich erfüllt werden, ist davon auszugehen, dass die technischen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb des Betreuungsunternehmens gegeben sind und zweckentsprechend durchgeführt wurden.Wenn die zutreffenden im Anhang römisch XIV der MSV 2010 (bis zu deren Inkrafttreten Anhang 3 der MSV, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,) und/oder im Anhang römisch XVI der ASV 2008 verzeichneten harmonisierten Europäischen Normen oder in deren Ermangelung die zutreffenden im Anhang römisch XVII der ASV 2008 oder im Anhang 2 der vorliegenden Verordnung verzeichneten Normen und technischen Spezifikationen nachweislich erfüllt werden, ist davon auszugehen, dass die technischen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb des Betreuungsunternehmens gegeben sind und zweckentsprechend durchgeführt wurden. (4)Absatz 4Betreuungsunternehmen oder deren befugten Personen, die sich als unzuverlässig oder geistig oder körperlich nicht geeignet erwiesen haben, hat die Inspektionsstelle die Tätigkeit zu untersagen. Hierüber ist der Betreiber umgehend zu informieren.
Im RIS seit
30.07.2009
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2014
Gesetzesnummer
20006349
Dokumentnummer
NOR40107244