Bundesrecht konsolidiert: Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 § 14, tagesaktuelle Fassung

Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 § 14

Kurztitel

Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 210/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 228/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

18.09.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HBV 2009

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Überprüfung von Fernüberwachungssystemen

Paragraph 14,
  1. Absatz einsAnmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2014,)
  2. Absatz 2Sofern ein Fernüberwachungssystem besteht, müssen dessen technischen Einrichtungen durch eine auf dem Fachgebiet „Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge“ gemäß dem Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,, akkreditierte Prüfstelle überprüft worden sein und hierüber muss von ihr eine Bescheinigung über die Eignung ausgestellt worden sein. Nach jeder Änderung der technischen Einrichtungen des Fernüberwachungssystems sowie jedenfalls längstens nach fünf Jahren ist eine neuerliche Überprüfung samt Bescheinigung vornehmen zu lassen. Die Bescheinigung über die Eignung oder die entsprechenden Zulassungsangaben für das Fernüberwachungssystem sind dem Aufzugsbuch bzw. dem Hebeanlagenbuch beizufügen.
  3. Absatz 3und (4) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2014,)

Im RIS seit

22.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2015

Gesetzesnummer

20006349

Dokumentnummer

NOR40164821