Kurztitel

Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

17.09.2014

Text

Betreuungsunternehmen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Betreuungsunternehmen für Hebeanlagen haben in technischer, organisatorischer und personeller Hinsicht die für die Betreuung der betreffenden Hebeanlage notwendigen Voraussetzungen zu erfüllen.
  2. Absatz 2,Die technischen Einrichtungen des Fernüberwachungssystems müssen durch eine auf dem Fachgebiet „Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge“ gemäß dem Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2002,, akkreditierte Prüfstelle überprüft worden sein und hierüber muss von ihr eine Bescheinigung über die Eignung ausgestellt worden sein. Nach jeder Änderung der technischen Einrichtungen des Fernüberwachungssystems sowie jedenfalls längstens nach fünf Jahren ist eine neuerliche Überprüfung samt Bescheinigung vornehmen zu lassen. Die Bescheinigung über die Eignung oder die entsprechenden Zulassungsangaben für das Fernüberwachungssystem sind dem Aufzugsbuch bzw. dem Hebeanlagenbuch beizufügen.
  3. Absatz 3,Wenn die zutreffenden im Anhang römisch vierzehn der MSV 2010 (bis zu deren Inkrafttreten Anhang 3 der MSV, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,) und/oder im Anhang römisch sechzehn der ASV 2008 verzeichneten harmonisierten Europäischen Normen oder in deren Ermangelung die zutreffenden im Anhang römisch siebzehn der ASV 2008 oder im Anhang 2 der vorliegenden Verordnung verzeichneten Normen und technischen Spezifikationen nachweislich erfüllt werden, ist davon auszugehen, dass die technischen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb des Betreuungsunternehmens gegeben sind und zweckentsprechend durchgeführt wurden.
  4. Absatz 4,Betreuungsunternehmen oder deren befugten Personen, die sich als unzuverlässig oder geistig oder körperlich nicht geeignet erwiesen haben, hat die Inspektionsstelle die Tätigkeit zu untersagen. Hierüber ist der Betreiber umgehend zu informieren.