Bundesrecht konsolidiert

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Transportbetontechnik-Ausbildungsordnung § 1

Kurztitel

Transportbetontechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 195/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 413/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

06.12.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Transportbetontechnik

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Transportbetontechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Transportbetontechniker, Transportbetontechnikerin) zu bezeichnen.

Im RIS seit

12.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

20006328

Dokumentnummer

NOR40158735

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