Bundesrecht konsolidiert

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Transportbetontechnik-Ausbildungsordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Transportbetontechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 195/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Außerkrafttretensdatum

05.12.2013

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Transportbetontechnik

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Transportbetontechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
  2. Absatz 2,In die Ausbildung im Lehrberuf Transportbetontechnik kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 eingetreten werden.
  3. Absatz 3,Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Transportbetontechniker, Transportbetontechnikerin) zu bezeichnen.

Im RIS seit

21.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2013

Gesetzesnummer

20006328

Dokumentnummer

NOR40106417

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