Kurztitel

Transportbetontechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

06.12.2013

Text

Lehrberuf Transportbetontechnik

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Transportbetontechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Transportbetontechniker, Transportbetontechnikerin) zu bezeichnen.