Bundesrecht konsolidiert

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Tiertransport-Ausbildungsverordnung § 6

Kurztitel

Tiertransport-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 92/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 451/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

18.12.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TT-AusbVO

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Ausstellung des Befähigungsnachweises

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die ausstellende Behörde oder Stelle hat bei Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Lehrgangs gemäß Paragraph 4, den Befähigungsnachweis nach dem Muster des Anhangs römisch drei Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, sowie bei Nachweis der erfolgreichen Zusatzausbildung gemäß Paragraph 3, das Personenzertifikat auszustellen, sofern der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und
    1. Ziffer eins
      keine Vorstrafen wegen Tierquälerei vorliegen, und
    2. Ziffer 2
      die Staatsanwaltschaft nicht aufgrund diversioneller Maßnahmen (Paragraph 198, StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist, und
    3. Ziffer 3
      keine wiederholten schweren Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005,, das Tiertransportgesetz 2007, das Tiertransportgesetz-Straße oder das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere bekannt sind.
  2. Absatz 2,Die Bestätigung ist mittels folgender Nummer zu kennzeichnen:
    1. Ziffer eins
      „AT“ für Österreich,
    2. Ziffer 2
      Kennziffer des politischen Bezirks des Ausstellungsorts gemäß Anlage,
    3. Ziffer 3
      einmal zu vergebende Nummer sowie
    4. Ziffer 4
      der Zusatz „BN“.
  3. Absatz 3,Soweit die erforderlichen Kenntnisse des Anhangs römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, nur für bestimmte Tiere oder Tierarten nachgewiesen werden, ist die Bestätigung der fachlichen Befähigung auf diese einzuschränken.
  4. Absatz 5,Die ausstellende Behörde oder Stelle hat die Unterlagen über die Ausstellung der Befähigungsnachweise zehn Jahre evident zu halten. Im Falle der Ausstellung durch die gemäß Paragraph 12, Absatz 3, TTG 2007 berechtigten Stellen ist zusätzlich an die Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, für wen, unter Angabe welcher Nummer, ein Befähigungsnachweis ausgestellt wurde. Stellt eine dieser Stellen die Ausstellung von Befähigungsnachweisen ein, sind alle diesbezüglichen Unterlagen der Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben.
  5. Absatz 6,Zur innerösterreichischen Verwendung kann von der Behörde oder Stelle eine den inhaltlichen Vorgaben des Anhangs römisch drei Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, entsprechende Bestätigung ausgestellt werden.

Im RIS seit

04.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

20005740

Dokumentnummer

NOR40145573

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2008/92/P6/NOR40145573

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