Absatz eins,Die ausstellende Behörde oder Stelle hat bei Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Lehrgangs gemäß Paragraph 4, den Befähigungsnachweis nach dem Muster des Anhangs römisch drei Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, sowie bei Nachweis der erfolgreichen Zusatzausbildung gemäß Paragraph 3, das Personenzertifikat auszustellen, sofern der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und
- Ziffer einskeine Vorstrafen wegen Tierquälerei vorliegen, und
- Ziffer 2die Staatsanwaltschaft nicht aufgrund diversioneller Maßnahmen (Paragraph 198, StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist, und
- Ziffer 3keine wiederholten schweren Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005,, das Tiertransportgesetz 2007, das Tiertransportgesetz-Straße oder das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere bekannt sind.