Bundesrecht konsolidiert

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Tiertransport-Ausbildungsverordnung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiertransport-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 92/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

15.03.2008

Außerkrafttretensdatum

17.12.2012

Abkürzung

TT-AusbVO

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Ausstellung des Befähigungsnachweises

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die ausstellende Behörde oder Stelle hat bei Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Lehrganges gemäß Paragraph 4, den Befähigungsnachweis nach dem Muster des Anhangs römisch drei Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, auszustellen, sofern keine Vorstrafen wegen Tierquälerei vorliegen und keine wiederholten schweren Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005,, das Tiertransportgesetz 2007, das Tiertransportgesetz-Straße, die Tierschutzgesetze der Länder oder das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere bekannt sind, und der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Absatz 2,Die Bestätigung ist mittels folgender Nummer zu kennzeichnen:
    1. Ziffer eins
      „AT“ für Österreich,
    2. Ziffer 2
      Kennziffer des politischen Bezirks des Ausstellungsorts gemäß Anlage,
    3. Ziffer 3
      einmal zu vergebende Nummer sowie
    4. Ziffer 4
      der Zusatz „BN“.
  3. Absatz 3,Soweit die erforderlichen Kenntnisse des Anhangs römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, nur für bestimmte Tiere oder Tierarten nachgewiesen werden, ist die Bestätigung der fachlichen Befähigung auf diese einzuschränken.
  4. Absatz 5,Die ausstellende Behörde oder Stelle hat die Unterlagen über die Ausstellung der Befähigungsnachweise zehn Jahre evident zu halten. Im Falle der Ausstellung durch die gemäß Paragraph 12, Absatz 3, TTG 2007 berechtigten Stellen ist zusätzlich an die Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, für wen, unter Angabe welcher Nummer, ein Befähigungsnachweis ausgestellt wurde. Stellt eine dieser Stellen die Ausstellung von Befähigungsnachweisen ein, sind alle diesbezüglichen Unterlagen der Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben.
  5. Absatz 6,Zur innerösterreichischen Verwendung kann von der Behörde oder Stelle eine den inhaltlichen Vorgaben des Anhangs römisch drei Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, entsprechende Bestätigung ausgestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2013

Gesetzesnummer

20005740

Dokumentnummer

NOR40097208

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2008/92/P6/NOR40097208

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