Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Tiermaterialien-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.01.2009
Außerkrafttretensdatum
21.05.2010
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
5. Abschnitt
Bestimmungen über den Umgang mit Küchen- und Speiseabfällen,
ehemaligen Lebensmitteln, Milch und Gülle
Küchen- und Speiseabfälle
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Bei der Ablieferung von Küchen- und Speiseabfällen als Material der Kategorie 3 an einen geeigneten zugelassenen Betrieb haben Gastronomiebetriebe folgende Bedingungen einzuhalten:
Hinsichtlich Sammelbehälter und Handelspapiere sind die Bestimmungen der §§ 3 und 5 sinngemäß anzuwenden. Abweichend davon ist es bei der Sammlung von Küchen- und Speiseabfällen jedoch nicht erforderlich, für jeden einzelnen Herkunftsbetrieb ein Handelspapier mitzuführen, sofern die entsprechenden Angaben durch Aufzeichnungen gemäß § 6 nachvollziehbar belegt werden können. Sammelbehälter für Küchen- und Speiseabfälle sind entsprechend den Vorgaben für Material der Kategorie 3 zu kennzeichnen.Hinsichtlich Sammelbehälter und Handelspapiere sind die Bestimmungen der Paragraphen 3 und 5 sinngemäß anzuwenden. Abweichend davon ist es bei der Sammlung von Küchen- und Speiseabfällen jedoch nicht erforderlich, für jeden einzelnen Herkunftsbetrieb ein Handelspapier mitzuführen, sofern die entsprechenden Angaben durch Aufzeichnungen gemäß Paragraph 6, nachvollziehbar belegt werden können. Sammelbehälter für Küchen- und Speiseabfälle sind entsprechend den Vorgaben für Material der Kategorie 3 zu kennzeichnen.
Alle Personen, die Küchen- und Speisereste abgeben, befördern oder empfangen, haben Aufzeichnungen gemäß § 6 zu führen und diese auf Aufforderung der Behörde vorzulegen.Alle Personen, die Küchen- und Speisereste abgeben, befördern oder empfangen, haben Aufzeichnungen gemäß Paragraph 6, zu führen und diese auf Aufforderung der Behörde vorzulegen.
Die Bestimmungen der Z 1 und 2 gelten nicht für Küchen- und Speiseabfälle in Kleinstbetrieben der Gastronomie, wo diese in geringer Menge und/oder mit Restmüll vermischt anfallen und mit diesem entsorgt werden, sofernDie Bestimmungen der Ziffer eins und 2 gelten nicht für Küchen- und Speiseabfälle in Kleinstbetrieben der Gastronomie, wo diese in geringer Menge und/oder mit Restmüll vermischt anfallen und mit diesem entsorgt werden, sofern
die Entsorgung nicht durch Einbringen in Biogas- oder Kompostanlagen erfolgt,
eine ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme zur ordnungsgemäßen Entsorgung von dem dafür zuständigen Entsorgungsunternehmen vorliegt und
der Betriebsverantwortliche des Gastronomiebetriebes durch Führung von entsprechenden Aufzeichnungen gemäß § 6 nachvollziehbar belegen kann, auf welche zulässige Weise die Küchenabfälle entsorgt werden.der Betriebsverantwortliche des Gastronomiebetriebes durch Führung von entsprechenden Aufzeichnungen gemäß Paragraph 6, nachvollziehbar belegen kann, auf welche zulässige Weise die Küchenabfälle entsorgt werden.
(2)Absatz 2,Erfolgt die Verwendung von Küchen- und Speiseabfällen in Biogas- oder Kompostanlagen, hat dies gemäß Anhang IV zu geschehen.Erfolgt die Verwendung von Küchen- und Speiseabfällen in Biogas- oder Kompostanlagen, hat dies gemäß Anhang römisch vier zu geschehen.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind nicht auf Küchen- und Speiseabfälle anzuwenden, die aus Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr stammen; diese sind gemäß den einschlägigen Bestimmungen für Material der Kategorie 1 zu entsorgen.Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sind nicht auf Küchen- und Speiseabfälle anzuwenden, die aus Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr stammen; diese sind gemäß den einschlägigen Bestimmungen für Material der Kategorie 1 zu entsorgen.
Schlagworte
Küchenabfall, Küchenrest, Biogasanlage
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2010
Gesetzesnummer
20006148
Dokumentnummer
NOR40103204