Bundesrecht konsolidiert

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Tiermaterialien-Verordnung § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiermaterialien-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 484/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

21.05.2010

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

5. Abschnitt
Bestimmungen über den Umgang mit Küchen- und Speiseabfällen,

ehemaligen Lebensmitteln, Milch und Gülle

Küchen- und Speiseabfälle

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Bei der Ablieferung von Küchen- und Speiseabfällen als Material der Kategorie 3 an einen geeigneten zugelassenen Betrieb haben Gastronomiebetriebe folgende Bedingungen einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Hinsichtlich Sammelbehälter und Handelspapiere sind die Bestimmungen der Paragraphen 3 und 5 sinngemäß anzuwenden. Abweichend davon ist es bei der Sammlung von Küchen- und Speiseabfällen jedoch nicht erforderlich, für jeden einzelnen Herkunftsbetrieb ein Handelspapier mitzuführen, sofern die entsprechenden Angaben durch Aufzeichnungen gemäß Paragraph 6, nachvollziehbar belegt werden können. Sammelbehälter für Küchen- und Speiseabfälle sind entsprechend den Vorgaben für Material der Kategorie 3 zu kennzeichnen.
    2. Ziffer 2
      Alle Personen, die Küchen- und Speisereste abgeben, befördern oder empfangen, haben Aufzeichnungen gemäß Paragraph 6, zu führen und diese auf Aufforderung der Behörde vorzulegen.
    3. Ziffer 3
      Die Bestimmungen der Ziffer eins und 2 gelten nicht für Küchen- und Speiseabfälle in Kleinstbetrieben der Gastronomie, wo diese in geringer Menge und/oder mit Restmüll vermischt anfallen und mit diesem entsorgt werden, sofern
      1. Litera a
        die Entsorgung nicht durch Einbringen in Biogas- oder Kompostanlagen erfolgt,
      2. Litera b
        eine ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme zur ordnungsgemäßen Entsorgung von dem dafür zuständigen Entsorgungsunternehmen vorliegt und
      3. Litera c
        der Betriebsverantwortliche des Gastronomiebetriebes durch Führung von entsprechenden Aufzeichnungen gemäß Paragraph 6, nachvollziehbar belegen kann, auf welche zulässige Weise die Küchenabfälle entsorgt werden.
  2. Absatz 2,Erfolgt die Verwendung von Küchen- und Speiseabfällen in Biogas- oder Kompostanlagen, hat dies gemäß Anhang römisch vier zu geschehen.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sind nicht auf Küchen- und Speiseabfälle anzuwenden, die aus Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr stammen; diese sind gemäß den einschlägigen Bestimmungen für Material der Kategorie 1 zu entsorgen.

Schlagworte

Küchenabfall, Küchenrest, Biogasanlage

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2010

Gesetzesnummer

20006148

Dokumentnummer

NOR40103204

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