Die Bestimmungen der Z 1 bis 3 gelten nicht für kleine Gastronomiebetriebe mit nicht mehr als acht Verabreichungsplätzen, in denen keine küchenbetriebsmäßige Zubereitung erfolgt, sondern lediglich bereits weitgehend vorgefertigte, fertig portionierte Speisen abgegeben werden und wo Küchen- und Speiseabfälle in derart geringer Menge oder derart mit Restmüll vermischt anfallen, dass eine getrennte Erfassung nicht zweckmäßig ist. In diesem Fall ist eine Entsorgung über die kommunale Restmüllsammlung zulässig, sofern die ausdrückliche Zustimmung der für die Restmüllsammlung zuständigen kommunalen Institution vorliegt und der Betriebsverantwortliche des Gastronomiebetriebes die Zulässigkeit dieses Entsorgungsweges nachvollziehbar belegen kann.Die Bestimmungen der Ziffer eins bis 3 gelten nicht für kleine Gastronomiebetriebe mit nicht mehr als acht Verabreichungsplätzen, in denen keine küchenbetriebsmäßige Zubereitung erfolgt, sondern lediglich bereits weitgehend vorgefertigte, fertig portionierte Speisen abgegeben werden und wo Küchen- und Speiseabfälle in derart geringer Menge oder derart mit Restmüll vermischt anfallen, dass eine getrennte Erfassung nicht zweckmäßig ist. In diesem Fall ist eine Entsorgung über die kommunale Restmüllsammlung zulässig, sofern die ausdrückliche Zustimmung der für die Restmüllsammlung zuständigen kommunalen Institution vorliegt und der Betriebsverantwortliche des Gastronomiebetriebes die Zulässigkeit dieses Entsorgungsweges nachvollziehbar belegen kann.