Absatz eins,Bei der Ablieferung von Küchen- und Speiseabfällen als Material der Kategorie 3 an einen geeigneten zugelassenen Betrieb haben Gastronomiebetriebe folgende Bedingungen einzuhalten:
- Ziffer einsHinsichtlich Sammelbehälter und Handelspapiere sind die Bestimmungen der Paragraphen 3 und 5 sinngemäß anzuwenden. Abweichend davon ist es bei der Sammlung von Küchen- und Speiseabfällen jedoch nicht erforderlich, für jeden einzelnen Herkunftsbetrieb ein Handelspapier mitzuführen, sofern die entsprechenden Angaben durch Aufzeichnungen gemäß Paragraph 6, nachvollziehbar belegt werden können. Sammelbehälter für Küchen- und Speiseabfälle sind entsprechend den Vorgaben für Material der Kategorie 3 zu kennzeichnen.
- Ziffer 2Alle Personen, die Küchen- und Speisereste abgeben, befördern oder empfangen, haben Aufzeichnungen gemäß Paragraph 6, zu führen und diese auf Aufforderung der Behörde vorzulegen.
- Ziffer 3Die Bestimmungen der Ziffer eins und 2 gelten nicht für Küchen- und Speiseabfälle in Kleinstbetrieben der Gastronomie, wo diese in geringer Menge und/oder mit Restmüll vermischt anfallen und mit diesem entsorgt werden, sofern
- Litera adie Entsorgung nicht durch Einbringen in Biogas- oder Kompostanlagen erfolgt,
- Litera beine ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme zur ordnungsgemäßen Entsorgung von dem dafür zuständigen Entsorgungsunternehmen vorliegt und
- Litera cder Betriebsverantwortliche des Gastronomiebetriebes durch Führung von entsprechenden Aufzeichnungen gemäß Paragraph 6, nachvollziehbar belegen kann, auf welche zulässige Weise die Küchenabfälle entsorgt werden.