§ 8.Paragraph 8,
Eine Freischaltung einer gemäß § 3, § 4, § 5 oder § 6 Abs. 1 vorgenommenen Zulassungssperre eines Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank kann nur durch die nach § 2 Z 1 Zuständigen, wenn diese gemäß § 11 Abs. 5 NoVAG 1991 als Parteienvertreter befugt wurden, sowie die nach § 2 Z 4 Zuständigen erfolgen. Eine Freischaltung einer gemäß Paragraph 3,, Paragraph 4,, Paragraph 5, oder Paragraph 6, Absatz eins, vorgenommenen Zulassungssperre eines Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank kann nur durch die nach Paragraph 2, Ziffer eins, Zuständigen, wenn diese gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NoVAG 1991 als Parteienvertreter befugt wurden, sowie die nach Paragraph 2, Ziffer 4, Zuständigen erfolgen.