§ 8.Paragraph 8,
Eine Freischaltung einer gemäß § 3, § 4, § 5 oder § 6 Abs. 1 vorgenommenen Zulassungssperre eines Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank kann nur durch die zuständige Finanzbehörde erfolgen. Eine Freischaltung einer gemäß Paragraph 3,, Paragraph 4,, Paragraph 5, oder Paragraph 6, Absatz eins, vorgenommenen Zulassungssperre eines Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank kann nur durch die zuständige Finanzbehörde erfolgen.