§ 8.Paragraph 8,
Der in Zusammenhang mit dem Liefern von Kraftfahrzeugen aus dem Inland gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und 3 zu stellende Antrag auf Sperre einer Fahrzeugidentifikationsnummer in der Genehmigungsdatenbank ist Teil des Buchnachweises im Sinne der Verordnung zu Art. 7 UStG, BGBl. Nr. 401/1996, und der Verordnung zu Art. 27 Abs. 2 UStG, BGBl. II Nr. 308/2003. Voraussetzung dafür ist eine rechtzeitige Antragstellung durch das liefernde Unternehmen. Der in Zusammenhang mit dem Liefern von Kraftfahrzeugen aus dem Inland gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 zu stellende Antrag auf Sperre einer Fahrzeugidentifikationsnummer in der Genehmigungsdatenbank ist Teil des Buchnachweises im Sinne der Verordnung zu Artikel 7, UStG, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1996,, und der Verordnung zu Artikel 27, Absatz 2, UStG, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2003,. Voraussetzung dafür ist eine rechtzeitige Antragstellung durch das liefernde Unternehmen.