Bundesrecht konsolidiert

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Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 406/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

25.11.2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 2,

Für das Versehen von Fahrzeugen oder Fahrzeugkategorien mit einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank zuständig sind

  1. Ziffer eins
    die Erzeuger des Fahrzeuges oder Fahrgestelles oder deren gemäß Paragraph 29, Absatz 2, KFG 1967 Bevollmächtigte und die von diesen Beauftragten,
  2. Ziffer 2
    der Landeshauptmann und die von diesem Beauftragten,
  3. Ziffer 3
    die Finanzbehörden.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2021

Gesetzesnummer

20006083

Dokumentnummer

NOR40102710

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