die Erzeuger des Fahrzeuges oder Fahrgestelles oder deren gemäß § 29 Abs. 2 KFG 1967 Bevollmächtigte und die von diesen Beauftragten,die Erzeuger des Fahrzeuges oder Fahrgestelles oder deren gemäß Paragraph 29, Absatz 2, KFG 1967 Bevollmächtigte und die von diesen Beauftragten,