Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung § 3

Kurztitel

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 398/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 156/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbBBV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Allgemeine Anforderungen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge den Bestimmungen dieser Verordnung und, soweit diese Verordnung keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, dem Stand der Technik, insbesondere harmonisierten Normen, entsprechen.
  2. Absatz 2,Vom Stand der Technik darf abgewichen werden, wenn die Sicherheit und Ordnung auf andere Weise gewährleistet werden kann.

Im RIS seit

17.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2016

Gesetzesnummer

20006077

Dokumentnummer

NOR40163425

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