Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 398/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

30.09.2014

Abkürzung

EisbBBV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Ausnahmen

Paragraph 3,

Die Behörde kann im Einzelfall andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen zulassen, wenn vom Eisenbahnunternehmen nachgewiesen wurde, dass die Sicherheit und Ordnung auf andere Weise gewährleistet werden kann.

Anmerkung

jetzt § 10

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2016

Gesetzesnummer

20006077

Dokumentnummer

NOR40102518

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