Kurztitel

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2014

Text

Allgemeine Anforderungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge den Bestimmungen dieser Verordnung und, soweit diese Verordnung keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, dem Stand der Technik, insbesondere harmonisierten Normen, entsprechen.
  2. Absatz 2,Vom Stand der Technik darf abgewichen werden, wenn die Sicherheit und Ordnung auf andere Weise gewährleistet werden kann.