Kurztitel

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

30.09.2014

Text

Ausnahmen

Paragraph 3,

Die Behörde kann im Einzelfall andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen zulassen, wenn vom Eisenbahnunternehmen nachgewiesen wurde, dass die Sicherheit und Ordnung auf andere Weise gewährleistet werden kann.