Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008,
Paragraph 3
01.01.2009
30.09.2014
Die Behörde kann im Einzelfall andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen zulassen, wenn vom Eisenbahnunternehmen nachgewiesen wurde, dass die Sicherheit und Ordnung auf andere Weise gewährleistet werden kann.