Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Dienstausweise der Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.11.2008
Außerkrafttretensdatum
27.12.2016
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Dienstausweis
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Aktiven Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes ist zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis (Anlage) auszustellen. Der Dienstausweis ist eine beidseitig bedruckte Kunststoffkarte, die auf der Vorderseite die Merkmale eines Dienstabzeichens enthält.
(2)Absatz 2,Nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Vorkehrungen ist der Dienstausweis auch zur Identifikation bei der Anmeldung in Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung zu verwenden.
(3)Absatz 3,Der Dienstausweis ist mit einem qualifizierten Signaturzertifikat mit Schlüsselpaar gemäß § 2 Z 3a Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, und mit einem vom Signaturzertifikat unabhängigen einfachen Zertifikat mit Geheimhaltungsschlüsselpaar zu versehen. Bei der Ausgabe ist auf dem Dienstausweis die Personenbindung gemäß § 4 E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, einzutragen.Der Dienstausweis ist mit einem qualifizierten Signaturzertifikat mit Schlüsselpaar gemäß Paragraph 2, Ziffer 3 a, Signaturgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,, und mit einem vom Signaturzertifikat unabhängigen einfachen Zertifikat mit Geheimhaltungsschlüsselpaar zu versehen. Bei der Ausgabe ist auf dem Dienstausweis die Personenbindung gemäß Paragraph 4, E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, einzutragen. (4)Absatz 4,Nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen kann auf dem Dienstausweis die Funktion als Bürgerkarte aktiviert werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2016
Gesetzesnummer
20006045
Dokumentnummer
NOR40102169