Bundesrecht konsolidiert

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Dienstausweise der Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes § 2

Kurztitel

Dienstausweise der Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 370/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 334/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

25.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Dienstausweis

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Aktiven Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes ist zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung im Bereich der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere bei der Ausfolgung oder Entgegennahme von Schriftstücken, bei der Durchführung von sitzungspolizeilichen Maßnahmen oder im Rahmen des Parteienverkehrs, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis (Anlage 2) auszustellen.
  2. Absatz 2,Der Dienstausweis ist auch zur Identifikation der/des Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes im Bereich des Verwaltungsgerichtshofes zu verwenden.
  3. Absatz 3,Nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Vorkehrungen ist der Dienstausweis auch zur Identifikation bei der Anmeldung in Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung zu verwenden.

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

20006045

Dokumentnummer

NOR40224990

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