(4)Absatz 4,Wird im Rahmen der Abklärung gemäß §§ 6 bis 10 kein Hinweis auf das Vorliegen der offenen Form der Tuberkulose gefunden, ist das Verbot gemäß § 20 Abs. 1 lit. e TSG hinsichtlich der Verbringung von Gülle und Mist (Dünger) aufzuheben. Ermolkene Milch aus solchen Beständen darf – zusätzlich zu den in Abs. 3 erlaubten Verwendungsmöglichkeiten – ohne vorherige Bearbeitung kompostiert oder in Biogas umgewandelt werden, wenn die zuständige Behörde dies gestattet, weil kein Hinweis auf das Vorliegen der offenen Form der Tuberkulose besteht.Wird im Rahmen der Abklärung gemäß Paragraphen 6 bis 10 kein Hinweis auf das Vorliegen der offenen Form der Tuberkulose gefunden, ist das Verbot gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Litera e, TSG hinsichtlich der Verbringung von Gülle und Mist (Dünger) aufzuheben. Ermolkene Milch aus solchen Beständen darf – zusätzlich zu den in Absatz 3, erlaubten Verwendungsmöglichkeiten – ohne vorherige Bearbeitung kompostiert oder in Biogas umgewandelt werden, wenn die zuständige Behörde dies gestattet, weil kein Hinweis auf das Vorliegen der offenen Form der Tuberkulose besteht.