Bundesrecht konsolidiert

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Rindertuberkuloseverordnung § 5

Kurztitel

Rindertuberkuloseverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 322/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 279/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

08.11.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Vorläufige Sperre des Bestandes

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Jeder seuchenverdächtige Bestand ist gemäß Paragraph 20, TSG bescheidmäßig vorläufig zu sperren. Im Fall des Verdachtes gemäß Paragraph 4, Ziffer eins bis 6 sowie Ziffer 8, ist im Bescheid auch die Aussetzung der amtlichen Anerkennung der Tuberkulosefreiheit festzustellen, im Fall des Verdachtes gemäß Paragraph 4, Ziffer 7, ist die amtliche Anerkennung der Tuberkulosefreiheit zu entziehen.
  2. Absatz 2,Weiters sind zumindest folgende Maßnahmen vorzuschreiben:
    1. Ziffer eins
      das Verbringen von Rindern und Ziegen aus dem Bestand ist verboten;
    2. Ziffer 2
      das Einbringen von Rindern und Ziegen in den Bestand ist verboten;
    3. Ziffer 3
      ausgenommen vom Verbot gemäß Ziffer eins, ist die Verbringung von Rindern und Ziegen auf Weiden, wenn nach amtstierärztlicher Feststellung sichergestellt ist, dass
      1. Litera a
        auf diesen Weiden kein Kontakt mit anderen empfänglichen Tieren stattfindet und
      2. Litera b
        beim Auf- und Abtrieb kein direkter oder indirekter Kontakt zu anderen empfänglichen Tieren besteht;
    4. Ziffer 4
      ausgenommen vom Verbot gemäß Ziffer eins, ist weiters nach amtstierärztlicher Genehmigung die direkte Verbringung von Rindern und Ziegen zur Schlachtung. Solche Tiere sind gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der Fleischuntersuchungsverordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,, zu schlachten (Sonderschlachtung), wobei gegebenenfalls die Einsendung von Probenmaterial gemäß Paragraph 7, Ziffer eins, zu veranlassen ist.
  3. Absatz 3,Im Bescheid nach Absatz eins, ist darauf hinzuweisen, dass die ermolkene Milch aus seuchenverdächtigen Beständen nur gemäß den Vorgaben des Anhangs römisch drei Abschnitt römisch neun Kapitel römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, vom 29. April 2004 über spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004) zum menschlichen Verzehr verwendet werden darf. Dieser Bescheid ist auch der zuständigen Lebensmittelbehörde und dem Zoonosenkoordinator des Landes (Paragraph 4, Zoonosengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2005,) zuzustellen. Ermolkene Milch aus solchen Beständen darf zur Fütterung von Tieren aller Arten nur im eigenen Bestand und wenn sie abgekocht wurde, verwendet werden.
  4. Absatz 4,Wird im Rahmen der Abklärung gemäß Paragraphen 6 bis 10 kein Hinweis auf das Vorliegen der offenen Form der Tuberkulose gefunden, ist das Verbot gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Litera e, TSG hinsichtlich der Verbringung von Gülle und Mist (Dünger) aufzuheben. Ermolkene Milch aus solchen Beständen darf – zusätzlich zu den in Absatz 3, erlaubten Verwendungsmöglichkeiten – ohne vorherige Bearbeitung kompostiert oder in Biogas umgewandelt werden, wenn die zuständige Behörde dies gestattet, weil kein Hinweis auf das Vorliegen der offenen Form der Tuberkulose besteht.

Schlagworte

Auftrieb

Im RIS seit

13.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017

Gesetzesnummer

20005983

Dokumentnummer

NOR40165516

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