(3)Absatz 3,Im Bescheid nach Abs. 1 ist darauf hinzuweisen, dass die ermolkene Milch aus seuchenverdächtigen Beständen nur gemäß den Vorgaben des Anhangs III Abschnitt IX Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vom 29. April 2004 über spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004) zum menschlichen Verzehr verwendet werden darf. Dieser Bescheid ist auch der zuständigen Lebensmittelbehörde und dem Zoonosenkoordinator des Landes (§ 4 Zoonosengesetz, BGBl. I Nr. 128/2005) zuzustellen. Ermolkene Milch aus solchen Beständen darf zur Fütterung von Tieren aller Arten nur im eigenen Bestand und wenn sie abgekocht wurde, verwendet werden.Im Bescheid nach Absatz eins, ist darauf hinzuweisen, dass die ermolkene Milch aus seuchenverdächtigen Beständen nur gemäß den Vorgaben des Anhangs römisch drei Abschnitt römisch neun Kapitel römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, vom 29. April 2004 über spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004) zum menschlichen Verzehr verwendet werden darf. Dieser Bescheid ist auch der zuständigen Lebensmittelbehörde und dem Zoonosenkoordinator des Landes (Paragraph 4, Zoonosengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2005,) zuzustellen. Ermolkene Milch aus solchen Beständen darf zur Fütterung von Tieren aller Arten nur im eigenen Bestand und wenn sie abgekocht wurde, verwendet werden.