(1)Absatz eins,Jeder seuchenverdächtige Bestand ist gemäß § 20 TSG bescheidmäßig vorläufig zu sperren. Im Fall des Verdachtes gemäß § 4 Z 1 bis 6 sowie Z 8 ist im Bescheid auch die Aussetzung der amtlichen Anerkennung der Tuberkulosefreiheit festzustellen, im Fall des Verdachtes gemäß § 4 Z 7 ist die amtliche Anerkennung der Tuberkulosefreiheit zu entziehen.Jeder seuchenverdächtige Bestand ist gemäß Paragraph 20, TSG bescheidmäßig vorläufig zu sperren. Im Fall des Verdachtes gemäß Paragraph 4, Ziffer eins bis 6 sowie Ziffer 8, ist im Bescheid auch die Aussetzung der amtlichen Anerkennung der Tuberkulosefreiheit festzustellen, im Fall des Verdachtes gemäß Paragraph 4, Ziffer 7, ist die amtliche Anerkennung der Tuberkulosefreiheit zu entziehen.