Bundesrecht konsolidiert

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Tragen der Dienstbekleidung und Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten § 4

Kurztitel

Tragen der Dienstbekleidung und Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 276/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 579/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Ausweispflicht

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Ungeachtet einer Verpflichtung zum Tragen einer Dienstbekleidung haben sich die Bediensteten der Finanzämter, des Zollamtes Österreich, des Amtes für Betrugsbekämpfung und des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge bei der Dienstverrichtung gegenüber Bürgerinnen und Bürgern soweit vorgesehen mit dem Dienstabzeichen (Kokarde), auf Verlangen jedenfalls mit dem Dienstausweis oder der Dienstkarte auszuweisen.
  2. Absatz 2,Eine Ausweisleistung nach Absatz eins, kann unterbleiben, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgabenstellung oder der Zweck des Einschreitens gefährdet wäre.

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20005919

Dokumentnummer

NOR40230726

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