(2)Absatz 2,Eine Ausweisleistung nach Abs. 1 kann unterbleiben, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgabenstellung oder der Zweck des Einschreitens gefährdet wäre.Eine Ausweisleistung nach Absatz eins, kann unterbleiben, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgabenstellung oder der Zweck des Einschreitens gefährdet wäre.