Bundesrecht konsolidiert

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Tragen der Dienstbekleidung und Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tragen der Dienstbekleidung und Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 276/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

30.07.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Ausweispflicht

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Ungeachtet einer Verpflichtung zum Tragen einer Dienstbekleidung haben sich die Bediensteten der Finanz- und Zollämter bei der Dienstverrichtung gegenüber Bürgerinnen und Bürgern soweit vorgesehen mit dem Dienstabzeichen (Kokarde), auf Verlangen jedenfalls mit dem Dienstausweis oder der Dienstkarte auszuweisen.
  2. Absatz 2,Eine Ausweisleistung nach Absatz eins, kann unterbleiben, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgabenstellung oder der Zweck des Einschreitens gefährdet wäre.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20005919

Dokumentnummer

NOR40100725

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